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Weitere Lockerung des Betretungsverbotes

27.05.2020

Weitere Lockerung des Betretungsverbotes

Die neue Verordnung sieht eine „Öffnung“ der Werkstätten und Tagesstätten für Beschäftigte und Klienten vor, die alleine, in Wohngemeinschaften, d. h. im betreuten Wohnen oder gemeinsam mit ihren Angehörigen leben.

Die Zwölfte Anpassungs-Verordnung zu den Corona-Verordnungen der Landesregierung wurde beschlossen.

Diese beinhaltet u.a. auch eine weitere Lockerung der Betretungsverbote der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen  und Tagesstätten ab dem 2.6.2020.

Die neue Verordnung sieht eine „Öffnung“ der Werkstätten und Tagesstätten für Beschäftigte und Klienten vor, die alleine, in Wohngemeinschaften, d. h. im betreuten Wohnen oder gemeinsam mit ihren Angehörigen leben. 

Die „Öffnungen“ sind daran geknüpft, dass die Einrichtungen individuelle Schutz- und Hygienekonzepte nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes erstellen und umsetzen. So soll sichergestellt werden, dass die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln bei der Arbeit bzw. der Betreuung, aber auch bei der Anfahrt mittels Fahrdiensten eingehalten werden. 

Die Lockerung der Betretungsverbote ist auf Menschen mit Behinderungen beschränkt, die keine Symptome der Krankheit COVID-19 aufweisen, nicht in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person noch keine 14 Tage vergangen sind. Ebenso dürfen diese Menschen bei einer Infektion nicht dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sein und müssen in der Lage sein, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregeln unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten. 

Die Lesefassung der Verordnung finden Sie hier.

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